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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

PROWIS Automatisierung GmbH (PROWIS)

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen der PROWIS gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, sofern sie von PROWIS  schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Jede Bestellung ist ein bindendes Angebot. PROWIS kann dieses Angebot nach eigener Wahl entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, Belieferung oder durch Beginn der Tätigkeit annehmen.

§ 3 Angebote und Preise

Angebote sind stets freibleibend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von PROWIS. Die von PROWIS mündlich oder schriftlich genannten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten solange sich die Abgabepreise der Lieferanten von PROWIS nicht ändern. Teilleistungen können von PROWIS abgerechnet werden, wenn die Teilleistung in ihrer Funktionalität abgeschlossen ist

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang

Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Betriebsstörung-rungen, Streiks, Verkehrshindernisse, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten u.ä. entbinden von der Lieferungspflicht. Schadensersatzansprüche, Rückgabe oder Annahmeverweigerung werden bei derartigen Verspätungen nicht anerkannt. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Das gilt auch für frachtfreie Sendungen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Warenübergabe zu rügen. Sonstige Mengendifferenzen spätestens binnen einer Woche, und zwar jeweils schriftlich PROWIS und dem Transporteur gegenüber. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von PROWIS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Gefahr bei einer etwaigen Rücksendung durch den Käufer trägt der Käufer bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen von PROWIS.

§ 5 Gewährleistung

Für alle Geräte, Zubehör, Ersatz- und Verschleiß-teile gelten die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Liegt ein von PROWIS oder dem jeweiligen Hersteller zu vertretender Mangel vor, so ist PROWIS – sofern die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller nicht etwas anderes vorsehen – nach eigener Wahl zum unentgeltlichen Ersatz fehlerhafter Teile sowie der Beseitigung etwaiger Schäden berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl bzw. ist PROWIS zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögens-schäden, sind ausgeschlossen. Bei unerlaubten Eingriffen in die Geräte, der Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien und bei – ohne die Zustimmung von PROWIS – vorgenommenen Veränderungen der gelieferten Gerätekonfiguration erlischt jeder Anspruch auf Gewährleistung.

§ 6 Software


Betreffend Software wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Software in allen Funktionen den Anforderungen des Käufers entspricht. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Er darf diese Programme weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für von PROWIS entwickelte Software findet eine beschränkte Gewährleistung auf den Besteller Anwendung. Insbesondere übernimmt PROWIS keine Haftung für Folge- und Vermögensschäden. Auf jeden Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der vom Besteller tatsächlich für das Produkt bezahlt worden ist. Für alle gelieferte Software finden die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen Anwendung. Geöffnete Software ist vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 7 Lieferung von Leihgeräten

Leihgeräte oder zu Testzwecken sowie zu Probe-stellungen gelieferte Geräte sind Eigentum von PROWIS und sind von Rechten Dritter freizuhalten. Die Geräte sind während der Bereitstellungsdauer gemäß der Bedienungsanleitung sorgfältig zu behandeln. Die zum Betrieb der Geräte erforderlichen Verbrauchsmaterialien sind vom Kunden beizustellen. Der Kunde leistet Schadenersatz für Verlust oder Beschädigungen und sorgt für eine angemessene Versicherungsdeckung. Störungen, Verlust und Beschädigungen sind PROWIS ohne Verzögerung angezeigt.

§ 8 Schutzbestimmungen

Die in den Angeboten, Druckschriften, Prospekten, Datenblättern usw. angegebenen Maße, technische Einzelheiten etc. sind unverbindlich. Bei Abweichungen können keine Schadensersatzansprüche gegen PROWIS erhoben werden. Konstruktions- wie Formveränderungen bleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

PROWIS behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie eventueller sonstiger Forderungen gegen den Besteller vor. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Besteller. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind unzulässig. Im Falle der Weiterveräußerung, die nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig ist, tritt der Besteller mit der Auftragserteilung an PROWIS bereits seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe der jeweils noch bestehenden Forderung ab. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist PROWIS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller PROWIS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und auch den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen.

§ 10 Haftung

PROWIS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PROWIS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Falle eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten von PROWIS. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaft, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, dass tagesaktuelle Datensicherungen in geeigneter Form angefertigt werden und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten sichergestellt wird. PROWIS haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden bis zu einem Betrag von EUR 1,5 Mio.  und ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zum Betrag von EUR 0,5 Mio. je Schadenereignis. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial, umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.

§ 11 Abtretung und Aufrechnung

Abtretungen darf der Käufer nur mit Zustimmung von PROWIS vornehmen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um anerkannte, unbestrittene, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder Unternehmer handelt, Wismar. Änderungen dieser Vereinbarung, gleich welchen Inhalts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Übrigen dadurch nicht berührt.

Wismar, den 14.07.2016